Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich sind. Das gilt grundsätzlich auch für jenen Aufwand, der dem Unternehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung entsteht. Aufgrund einer geänderten Rechtsansicht in Deutschland sind dort zumindest bei Großbetrieben Rückstellungen für zukünftige Betriebsprüfungen steuerlich anzuerkennen.
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