Mit Beschluss vom 30. 11. 2023 habe das BFG ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich § 37 Abs 1 iVm Abs 6 EStG und § 12 Abs 7 EStG sowie die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen durch den VfGH beantragt. Im Beitrag wird dargestellt, wieso die entsprechenden Bestimmungen nicht nur verfassungsrechtlich gedeckt, sondern geradezu geboten seien.
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