Bei Dienstleistungen bzw sonstigen Leistungen ist die Bestimmung des Leistungsorts von besonderer Bedeutung. Nur, wenn der Ort der Leistung im Inland liege, sei der Umsatz österr USt zu unterziehen. Steht eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, sei zu klären, ob es sich um eine sog Grundstücksleistung handelt. In diesem Fall ist nämlich der Leistungsort dort, wo das betreffende Grundstück gelegen ist. Seit 1. 1. 2017 ist die Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 idF VO (EU) 1042/2013 v 7. 10. 2013 anzuwenden, die die Regelungen zum Grundstücksort innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht. Der Beitrag will dem Praktiker ein Gefühl vermitteln, wann eine Grundstücksleistung anzunehmen ist.
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