Die freihändige Verwertung der schuldnerischen Aktiva, insb in den Fällen des § 117 IO, ist seit dem IRÄG 1982 gängige Praxis; die kridamäßige Verwertung wird als subsidiäre Verwertungsform gesehen.1 Seit dem IRÄG 2002 kommt diese Wertung auch in der Textierung von § 119 Abs 1 IO zum Ausdruck. Mitunter sprechen aber besondere Gründe2 nach wie vor für diese Verwertungsform. Solchen Gründen widmet sich der folgende Beitrag.
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