Die durch das Eigenkapitalersatzgesetz gebrachten materiellen Neuerungen erfordern eine zeitliche Abgrenzung gegenüber dem bisher maßgeblichen Richterrecht. Damit verbundene Fragen werden in der Folge angesprochen.
Mit dem Eigenkapitalersatzgesetz soll die von der Praxis beklagte Rechtsunsicherheit, die das Fehlen gesetzlicher Regelungen mit sich bringt, sowie die Lösung einiger bisher auch von der Rsp nicht beantworteter Fragen erreicht werden (siehe den Allgemeinen Teil der Erläuterungen 124 BlgNr 22. GP 9). Es wird sich zeigen, ob diese Ziele erreicht werden können und die Rsp die bisherige Linie, insbesondere im Bereich des Eigenkapitalersatzes durch Stehenlassen von Gesellschafterforderungen1), aufgegeben wird. Dies ist keineswegs gesichert, da sich trotz der gesetzlichen Regelung die dogmatischen Grundlagen2) für die in diesem Bereich bisher maßgebliche Rechtsfortbildung nicht geändert haben. Sicherlich ist das Ziel eine abschließende gesetzliche Regelung, sodass es an sich dem Verständnis des Verhältnisses von Rsp und Gesetz entsprechen würde, wenn man Fälle, die aufgrund der bisherigen Rsp als Eigenkapital ersetzend zu beurteilen wären, nunmehr aber herausfallen, ausschließlich entsprechend der Gesetzesvorgabe löst.
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