Zugleich eine Besprechung der E OGH 18. 3. 2021, 5 Ob 161/20t = Zak 2021/350
In WGG-Mietverhältnissen und Bestandverträgen, welche dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, sind die gesetzlichen Wartungs- und Instandhaltungspflichten der Bestandnehmer ident geregelt.1 Hingegen unterscheiden sich die in diesen beiden Gesetzen bestimmten speziellen Pflichten des Vermieters zur Erhaltung seit der WGG-Nov 20162 erheblich.3
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