Wenn Wasserabnehmer plötzlich mit unerwartet hohen Gebührenvorschreibungen konfrontiert seien, ziehe dies nicht selten eine Beschwerde gegen den Bemessungsbescheid nach sich. Sei der Wasserverbrauch nach Durchfluss durch den Wasserzähler des Abgabepflichtigen erfolgt, entstehe grundsätzlich die Gebührenpflicht. Für die im Verfahren zu klärende Frage, wie viel Wasser tatsächlich verbraucht worden sei, komme der Feststellung der Funktionstüchtigkeit des amtlichen Wasserzählers entscheidende Bedeutung zu. Kämen nämlich die zuständigen Prüfstellen zum Ergebnis, dass der Zähler ausreichend genau messe, bleibe dem Abgabepflichtigen nur mehr der Beweis, dass die Prüfergebnisse fehlerhaft seien. Gelinge ein solcher Gegenbeweis nicht, seien die Messerergebnisse des amtlichen Wasserzählers bindend.
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