Mit der WEG-Novelle 19992) kann es nach der ursprünglich vorgesehenen Änderung bei den Bewirtschaftungskosten des§ 19 WEG in Anlehnungn an die geplanten Änderungen im MRG-Bereich3) letztlich auch zu relevanten Änderungen im Bereich der „Anfechtungsmöglichkeiten“4) von Entscheidungen bzw Maßnahmen eines Mehrheitseigentümers5) oder Mehrheitsbeschlüssen6).
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