Hält ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und zieht dieser sodann in den EU/EWR-Raum weg, kann der Steuerpflichtige eine Nichtfestsetzung (aufgeschobene Besteuerung) der wegzugsbedingt entstandenen Steuerpflicht beantragen.1 Wird die Kapitalgesellschaft in weiterer Folge nach Art II UmgrStG umgewandelt, stellt sich ua die Frage, ob die Umwandlung eine Festsetzung der Steuerschuld auslöst.
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