Dr. Friedrich Filzmoser, Linz, hat bereits gesellschaftsrechtliche Aspekte der GewO-Novelle 1992 dargelegt1). Diese sollen nachstehend durch einige weitere Überlegungen und Hinweise auf offene Fragen ergänzt werden.
Wie Filzmoser richtig hinweist2), fällt mit 30. 6. 1993 die Möglichkeit ersatzlos weg, einen Prokuristen oder Arbeitnehmer, sofern letzterer mindestens die Hälfte der nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, als gewerberechtlichen Geschäftsführer eines an einen Befähigungsnachweis gebundenen Gewerbes auch für mehr als zwei Gewerbetreibende (Gesellschaften) zu bestellen, wenn diese zu einem Konzern gehören.
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