Info_aktuell / Finanzverwaltung

Weitere Präzisierungen des BMF zur neuen Quotenregelung

Bearbeiterin: Sabine Sadlo

In weiteren Anfragebeantwortungen, siehe zuletzt ÖStZ 2024/152, geht das BMF auf zusätzliche Zweifelsfragen zur neuen Quotenregelung ein:

Ist § 2 Abs 3 Z 1 QuRV so zu lesen, dass derselbe WT nicht ein "anderer Vertreter" im Sinne dieser Bestimmung ist und somit eine Wiederaufnahme auf die Quote durch denselben WT nicht möglich ist oder gilt auch derjenige WT, bei dem der Fall am 30. 6. zur Quote angemeldet war, als "anderer Vertreter" im Sinne dieser Bestimmung? Es stellt sich zudem die Frage, ob ein Vertreterwechsel nach dem 30. Juni nur einmalig möglich ist - vorausgesetzt der Klient war am 30. Juni von irgendeinem WT zur Quote angemeldet - oder ob auch ein mehrmaliger Vertreterwechsel möglich ist?

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2024/354

30.07.2024
Heft 14/2024