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Weiteres Vorabentscheidungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Strafen nach dem LSD-BG

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

In der Rs Maksimovic hat der EuGH ausgesprochen, dass die in Österreich gesetzlich vorgesehenen Sanktionen für die Nichtbereithaltung bzw -stellung von Lohnunterlagen im Falle der Entsendung oder Überlassung von AN nach Österreich unter mehreren Gesichtspunkten nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind (vgl RdW 2019/615). Vor dem Hintergrund, dass die Gesetzgebung lange nicht auf die Entscheidung des Gerichtshofs reagiert hat (für Sachverhalte ab 1. 9. 2021 siehe nun aber BGBl I 2021/174), hat das LVwG Steiermark im Mai 2020 ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet, mit des es eine Klarstellung wünscht, ob und wenn ja, in welcher Form, die fraglichen Strafbestimmungen noch angewendet werden können. In seinen Schlussanträgen vom 23. 9. 2021, C-205/20, kommt der Generalanwalt des EuGH nun zu dem Ergebnis, dass das in den unionsrechtlichen Vorschriften festgelegte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen unmittelbare Wirkung hat. Demzufolge müssen die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden aufgrund ihrer Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung des Unionsrechts zu gewährleisten, jede nationale Bestimmung unangewendet lassen, soweit deren Anwendung zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen würde, und erforderlichenfalls die anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften um die in der Rsp des EuGH festgelegten Kriterien des Verhältnismäßigkeitserfordernisses ergänzen. Dies spricht für die Rechtsauffassung des VwGH Ra 2019/11/0033 über die Verhängung von Sanktionen nach dem EuGH-Urteil in der Rs Maksimovic, und gegen die vom VfGH judizierte gänzliche Nichtanwendbarkeit der Strafbestimmungen für den Fall der Nichtbereithaltung bzw -stellung von Lohnunterlagen (vgl E 4329/2019). Ob der EuGH der Rechtsansicht des Generalanwalts folgt, bleibt abzuwarten.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/541

15.10.2021
Heft 10/2021