Die ZVN 1986 BGBl 71 verbessert die Position des Drittschuldners, weil diesem nach § 11 b LPfG1) eine Entschädigung für die Berechnung und Überweisung des pfändbaren Teils der Bezüge zusteht. Daneben bringt die Neufassung des § 294 a EO2) die Möglichkeit der Bekanntgabe des Arbeitgebers durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, wodurch eine Steigerung der Zahl der Gehaltsexekutionen erwartet3) und somit das Haftungsrisiko der Drittschuldner erhöht wird. Der Drittschuldner ist ua dann der Haftung ausgesetzt, wenn er feststellen muß, welche Teile des Arbeitseinkommens nach den vielfältigen Exekutionsbeschränkungen im LPfG und in anderen Gesetzen der Exekution nicht unterliegen4). Wurde das Arbeitseinkommen von mehreren Gläubigern gepfändet, so muß der Drittschuldner überdies den Rang der Pfändungen feststellen.
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