Arbeitsrecht

Welche Bestimmungen schützen den Drittschuldner bei der Gehaltsexekution?

Franz Mohr

Die ZVN 1986 BGBl 71 verbessert die Position des Drittschuldners, weil diesem nach § 11 b LPfG1) eine Entschädigung für die Berechnung und Überweisung des pfändbaren Teils der Bezüge zusteht. Daneben bringt die Neufassung des § 294 a EO2) die Möglichkeit der Bekanntgabe des Arbeitgebers durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, wodurch eine Steigerung der Zahl der Gehaltsexekutionen erwartet3) und somit das Haftungsrisiko der Drittschuldner erhöht wird. Der Drittschuldner ist ua dann der Haftung ausgesetzt, wenn er feststellen muß, welche Teile des Arbeitseinkommens nach den vielfältigen Exekutionsbeschränkungen im LPfG und in anderen Gesetzen der Exekution nicht unterliegen4). Wurde das Arbeitseinkommen von mehreren Gläubigern gepfändet, so muß der Drittschuldner überdies den Rang der Pfändungen feststellen.

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Artikel-Nr.
RdW 1986, 179

01.06.1986
Heft 6/1986
Autor/in
Franz Mohr

Dr. Franz Mohr ist Honorarprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz und Universitätslektor an der Sigmund Freud PrivatUniversität. Er hält Vorträge und ist Autor in den Rechtsbereichen Insolvenz-, Restrukturierungs- und Exekutionsrecht.