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Welche Rechtslage ergibt sich nach dem aufhebenden Erkenntnis?

MR Dr. Peter Quantschnigg

Der VfGH hat die SpESt nicht zur Gänze aufgehoben, sondern nur insoweit als sie bei den Kreditinstituten durch einen Steuerabzug zu erheben ist. Daraus folgt ab 1.10. 2001:

Bleibt es bei dieser Rechtslage, so bleibt auch die Verlängerung der Spekulationsfrist auf zwei Jahre bei den in § 30 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 idF StRefG 2000 angeführten Kapitalanlagen (Wertpapiere iSd § 1 Abs 1 des DepotG, sonstige Forderungen und Beteiligungen) bestehen.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2000/487

01.05.2000
Heft 9/2000
Autor/in
Peter Quantschnigg

Univ.-Doz. Dr. Peter Quantschnigg ist Generalsekretär und Sektionschef der Sektion "Steuerpolitik und materielles Steuerrecht" im Bundesministerium für Finanzen.