Der VfGH hat die SpESt nicht zur Gänze aufgehoben, sondern nur insoweit als sie bei den Kreditinstituten durch einen Steuerabzug zu erheben ist. Daraus folgt ab 1.10. 2001:
Bleibt es bei dieser Rechtslage, so bleibt auch die Verlängerung der Spekulationsfrist auf zwei Jahre bei den in § 30 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 idF StRefG 2000 angeführten Kapitalanlagen (Wertpapiere iSd § 1 Abs 1 des DepotG, sonstige Forderungen und Beteiligungen) bestehen.Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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