An sich sei das System der Anzahlungsbesteuerung in der Umsatzsteuer einfach. Werde nach einer geleisteten Anzahlung über das Unternehmen des Anzahlungsempfängers das Insolvenzverfahren eröffnet, sei es mit der Einfachheit aber vorbei. Insolvenzrechtlich habe in diesen Fällen der Insolvenzverwalter nach § 21 IO zu entscheiden, ob er den Vertrag an Stelle des Schuldners erfüllt oder ob er vom Vertrag zurücktritt. Entscheide er sich für die Erfüllung des Vertrags, stelle sich im Wesentlichen lediglich die Frage nach der insolvenzrechtlichen Einordnung der für die Leistung geschuldeten Umsatzsteuer. Da die Ausführung der Leistung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einer Disposition des Insolvenzverwalters beruhe und die Masse treffe (vgl § 46 IO), rechne die USt zu den bevorrechteten Forderungen des Fiskus. Dies gelte auch für die auf der Anzahlung lastende Umsatzsteuer, sofern diese vor Insolvenzeröffnung nicht abgeführt worden sein sollte (UStR Rz 2416).
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