In seiner Entscheidung 9 Ob A 63/00f vom 06.09.2000 hat der OGH erstmals nach der Neuregelung des ASchG im Jahre 19952) ausgesprochen, welche Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat, wenn einer seiner Arbeitnehmer eine Bildschirmbrille benötigt.
Die rechtliche Grundlage für die Beantwortung dieser Frage stellen die §§ 67 und 68 ASchG sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Bildschirmarbeitsverordnung3) (BS-V) dar. Nach§ 1 Abs 2 BS-V ist unter Bildschirmarbeit die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CA-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 67 Abs 1 ASchG zu verstehen. Bildschirmgeräte sind demnach eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Graphikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuereinheiten sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden4). Im Klartext bedeutet das, dass zB die Verwendung eines Computers am Arbeitsplatz Bildschirmarbeit darstellt.
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