Bei der Beurteilung der Verpflichtung zur Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführer einer GmbH hat sich der OGH gegen die herrschende Meinung gestellt und die Zeichnungspflicht sämtlicher Geschäftsführer ausdrücklich verneint.
Gem § 194 HGB ist der Jahresabschluss vom Kaufmann unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Mit seinem Beschluss vom 27. 9. 20011) hat der OGH zur Frage Stellung bezogen, ob diese Unterzeichnung bei Kapitalgesellschaften jedenfalls durch alle Geschäftsführer zu erfolgen hat oder ob bei gemischter Vertretung eine Unterzeichnung durch Geschäftsführer und Prokuristen (in vertretungsbefugter Zahl) genügt. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine vom Firmenbuchgericht verhängte Zwangsstrafe, das eine Unterzeichnung durch die Geschäftsführer „in vertretungsbefugter Anzahl“ verlangt hatte.
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