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Werbung mit "klimaneutral"

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Zur Vermeidung einer Irreführung muss bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" verwendet, regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. BGH 27. 6. 2024, I ZR 98/23.

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Artikel-Nr.
RdW 2024/321

18.07.2024
Heft 7/2024