(Renner, ÖStZ 2009/333, S. 158)
Wird eine Wohnung zunächst selbst bewohnt und steht sie anschließend leer, dann setzt die Geltendmachung von Aufwendungen iZm einer geplanten Vermietung als vorab entstandene Werbungskosten nach Ansicht des BFH den Nachweis des endgültigen Entschlusses der Vermietung durch ernsthafte und nachhaltige Bemühungen voraus. Der Vergleich mit der Rsp des VwGH zeige, dass auch dieser insoweit von ähnlichen Kriterien ausgehe.
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