Wird eine Wohnung zunächst selbst bewohnt und steht sie anschließend leer, so setzt die Geltendmachung von Aufwendungen iZm einer geplanten Vermietung als vorab entstandene Werbungskosten nach Ansicht des deutschen BFH den Nachweis des endgültigen Entschlusses der Vermietung durch ernsthafte und nachhaltige Bemühungen voraus. Bemühungen dieser Art dienen als Indizien für die Einkünfteerzielungsabsicht.1 Der Vergleich mit der Rsp des VwGH zeigt, dass auch dieser insoweit von ähnlichen Kriterien ausgeht.
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