(Renner, SWK 34/35/2009, S 985)
Besteht aufgrund vergeblicher Vermietungsbemühungen für ein Objekt in der bestehenden baulichen Gestaltung offenbar kein Markt und ist dieses deshalb nicht vermietbar, muss nach Ansicht des dt BFH der StPfl zum Nachweis seiner weiterhin bestehenden Vermietungsabsicht - unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen - zielgerichtet darauf hinwirken, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er hingegen untätig und nimmt somit den Leerstand auch künftig hin, spricht dies gegen den Entschluss zu vermieten.
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