Wenn vom Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale als nicht steuerbarer Bezug ausbezahlt werde, lägen beim Arbeitnehmer Werbungskosten vor. Grundsätzlich würden diese Werbungskosten automatisch − ohne Eintragung in der Steuererklärung − berücksichtigt. Fehlerhafte Daten seien ebenfalls von Amts wegen zu korrigieren.
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