Durch eine Änderung der Werbungskostenpauschalverordnung durch BGBl II 2021/39 wurde klargestellt, dass das Werbungskostenpauschale für Vertreter auch dann anwendbar ist, wenn aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht wurde.
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