Wertpapierleihgeschäfte zählen seit Jahren zu einem Standardprodukt der Finanzindustrie. Bei der Wertpapierleihe handelt es sich um ein (Sach-)Darlehen iSd § 984 Abs 1 ABGB. Dabei gehen Kapitalanlagen des Verleihers in das zivilrechtliche Eigentum des Entleihers über, wobei letzterer nach Ablauf der Leihfrist oder bei Kündigung Kapitalanlagen derselben Art und Güte zurück zu übertragen hat. Der Darlehensnehmer (Entleiher) tritt als zivilrechtlicher Eigentümer in alle Rechte ein. Der Entleiher kann die Wertpapiere auch verleihen, verkaufen oder verpfänden.1 Er hat während der Laufzeit an den Verleiher Ausgleichszahlungen zu leisten. Weiters zahlt der Entleiher dem Verleiher für das Wertpapierdarlehen regelmäßig ein Entgelt, die sogenannte Leihgebühr.2 Aufgrund der in sich nicht geschlossenen gesetzlichen Anordnung ist fraglich, ob und wann diese Zahlungen der Kapitalertragsteuer unterliegen.
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