Der vorzeitige Rückkauf von Wertpapieren durch den Wertpapieremittenten stellt auch bei gestiegenem Ausfallsrisiko keine vorzeitige Tilgung dar.
Der Steuerpflichtige hat in den Jahren 2010 und 2011 jeweils einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht. Zur Deckung dieser investitionsbedingten GFB wurden von ihm Wertpapiere angeschafft, die von einer inländischen Bank begeben wurden.
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