Zum Sachlichkeitsgebot nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
Langzeitverträge beinhalten durchwegs Entgeltanpassungsklauseln zum Zweck der Wertsicherung. Im Verbrauchergeschäft unterliegen solche Vertragsbestimmungen den Kautelen von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Ua ist erforderlich, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände - also der vereinbarte Wertmesser - sachlich gerechtfertigt sind. Aktuelle OGH-Rechtsprechung zu Mietverhältnissen gibt Anlass, nach den konkreten Kriterien zu fragen, die für dieses Sachlichkeitsgebot bedeutsam sind.
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