In dem der Entscheidung des OGH vom 25. 9. 2024, 1 Ob 77/24s, zugrunde liegenden Verfahren habe der Kläger die Republik Ö, gestützt auf Amts- und Staatshaftung, auf die Rückzahlung von Verlusten bei einem in Malta lizensierten Online-Glücksspielanbieter geklagt. Der Kläger habe argumentiert, dass die Organe des Bundes das Verbot gem § 52 Abs 1 GSpG, nach dem GSpG nicht konzessioniertes Glücksspiel in Ö anzubieten, nicht vollzogen hätten. Wäre der Bund seiner Pflicht nachgekommen, wären dem Kläger die eingeklagten Spielverluste nicht entstanden. Der OGH habe die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt und die Klage abgewiesen. Der Beitrag beleuchtet einzelne Aspekte der Entscheidung samt Kritik an den Wertungen zum Schutzgesetzcharakter des GSpG und gibt dem offenkundigen Vollzugsdefizit iZm dem GSpG den notwendigen unionsrechtlichen Kontext.
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