Zugleich eine Besprechung von OGH 1 Ob 77/24s1
In dem der Entscheidung des OGH vom 25. 9. 2024, 1 Ob 77/24s, zugrunde liegenden Verfahren hatte der Kläger die Republik Österreich, gestützt auf Amts- und Staatshaftung, auf die Rückzahlung von Verlusten bei einem in Malta lizensierten Online-Glücksspielanbieter geklagt. Der Kläger hat zusammengefasst argumentiert, dass die Organe des Bundes das Verbot gem § 52 Abs 1 GSpG, nach dem GSpG nicht konzessioniertes Glücksspiel in Österreich anzubieten, nicht vollzogen hätten. Wäre der Bund seiner Pflicht nachgekommen, wären dem Kläger die eingeklagten Spielverluste nicht entstanden. Der OGH hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt und die Klage abgewiesen. Dieser Beitrag beleuchtet einzelne Aspekte der Entscheidung samt Kritik an den Wertungen zum Schutzgesetzcharakter des GSpG und gibt dem offenkundigen Vollzugsdefizit im Zusammenhang mit dem GSpG den notwendigen unionsrechtlichen Kontext.
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