Ob einflussmächtige Aktionäre Wettbewerber der Gesellschaft werden dürfen, ist umstritten, in Österreich aber noch nicht näher geprüft. Mit den folgenden Überlegungen wird die Frage anhand konkreter Vorgaben des Aktiengesetzes und anders fundierter Grenzen der Leitungsmacht untersucht und bejaht.
Für die GmbH kann heute als anerkannt gelten, dass es herrschenden Gesellschaftern verboten ist, der Gesellschaft Wettbewerb zu machen.1 Begründet wird dies teilweise mit der organschaftlichen Treuepflicht oder (ähnlich) mit § 112 UGB analog, teilweise und besser mit einer Analogie zu § 24 GmbHG.2 Was die AG angeht, nimmt man in Deutschland wohl überwiegend an, ein Wettbewerbsverbot zulasten herrschender Aktionäre existiere nicht;3 doch gibt es auch eine beachtliche Mindermeinung.4 In Österreich ist die Problematik nur selten, nicht vertieft und mit meistens unklaren Ergebnissen untersucht worden.5 Die Gesamttendenz dieser Stellungnahmen besteht darin, dass ein Wettbewerbsverbot nur unter besonderen, ihrerseits allerdings kaum konturierten Umständen in Betracht kommt.6
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