Gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen grundsätzlich nur in dem durch § 7 Abs 1-3 WGG gesteckten Umfang tätig werden. Es stellt sich daher immer die Frage, ob die von solchen Bauvereinigungen vorgenommenen oder beabsichtigten Geschäfte im zulässigen Geschäftskreis Deckung finden oder darüber hinausgehen.
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