(Schauer, RdW 2010/139, S. 136)
Das Fürstliche Landesgericht in Vaduz hat in seinem Urteil vom 7. 1. 2010, 06 CG.2009.162, die Haftung eines Finanzdienstleisters für den Vermögensschaden bejaht, der bei einem Kunden durch die Verhängung einer Strafe wegen Steuerhinterziehung in Deutschland eingetreten ist. Maßgeblich hierfür war die unterlassene Information über einen bei dem Finanzdienstleister eingetretenen Diebstahl von Kundendaten, durch die dem Kunden die Möglichkeit zu strafbefreiender Selbstanzeige genommen worden war. Der Autor unterzieht das Urteil einer kritischen Analyse. SE ist die Entscheidung im Ergebnis und in der Begründung unzutreffend.
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