Erst vor Kurzem habe sich der EuGH in der Rs Orde van Vlaamse Balies ua mit dem Berufsgeheimnisschutz für Rechtsberater im Allgemeinen und jenem für Rechtsanwälte im Besonderen auseinandergesetzt. Dabei habe die Große Kammer ausdrücklich festgestellt, dass das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 7 GRC nicht bloß die Verteidigungstätigkeit als solche, sondern auch die Rechtsberatung schütze. Damit habe der EuGH den grundrechtlichen Berufsgeheimnisschutz für Rechtsberater innerhalb der Union im Ergebnis deutlich gestärkt. Nun habe der EGMR seine Entscheidung in der Rs Halet veröffentlicht. Dabei gehe es um einen ehemaligen Arbeitnehmer (Beschwerdeführer) einer international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, der mehrere der beruflichen Verschwiegenheit unterliegende Dokumente an einen Journalisten weitergegeben und diese sodann öffentlich zugänglich gemacht habe. Die Straßburger Richter hätten in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden gehabt, ob der Beschwerdeführer als sog "Whistleblower" durch Art 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) geschützt sei und damit die nach nationalem (luxemburgischem) Recht verhängte Strafe konventionskonform erging. Der Beitrag untersucht die genannte Entscheidung des EGMR kritisch.
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