Die E 5 Ob 200/23g beschäftigt sich im Kern mit der Frage der Abgrenzung der mangelnden Eignung eines Werks aufgrund eines sogenannten "widersprüchlichen Werkvertrags" von der (bloßen) Schlechterfüllung. Anlassfall ist die Forderung eines Werkbestellers auf Ersatz des Deckungskapitals für die ÖNORM-konforme Ausführung einer Dachsanierung (mit entsprechendem Gefälle).
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