Der VwGH hat den gemeinen Wert neuerlich mit dem Händler-Verkaufspreis gleichgesetzt; mit der Einschränkung auf Neuwagen hat er sich einer Grundsatzdiskussion entzogen. Richtig entspricht der gemeine Wert sowohl für neue wie für gebrauchte Wirtschaftsgüter dem Verkaufspreis, den der Private (und nicht der Händler) am Markt erzielen kann.
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