Steuerrecht aktuell

Wiederaufnahme auf Antrag: Bedeutung der Tatsachenkenntnis des Abgabepflichtigen

Dr. Stefan Papst, LL.M. (LSE)

Kommen nach Abschluss eines Verfahrens Tatsachen oder Beweismittel neu hervor, ist eine Wiederaufnahme möglich. Durch das FVwGG 2012 wurden die Anwendungsvoraussetzungen für die Wiederaufnahme von Amts wegen und die Wiederaufnahme auf Antrag harmonisiert. Obwohl damit zwischen der Abgabenbehörde und dem Abgabepflichtigen Waffengleichheit hergestellt werden sollte, erscheint derzeit eine Frage offen: Welche Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, dass dem Abgabepflichtigen die Tatsachen oder Beweismittel bereits im Bescheiderlassungszeitpunkt bekannt waren?

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2015/470

15.06.2015
Heft 12/2015
Autor/in
Stefan Papst

Univ.-Ass. Dr. Stefan Papst, LL.M. (LSE) ist Steuerberater und Mitarbeiter an der Universität Salzburg, Abteilung Finanzrecht.