Renten für Mehrbedarf, Schmerzen und Unterhaltsersatz sowie Rentenlegate auf dem Prüfstand des Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG)
Das Leistungsfähigkeitsprinzip lässt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Einkommensbesteuerung auf wiederkehrende Bezüge nur zu, soweit durch diese eine zusätzliche Leistungsfähigkeit in Form von Markteinkommen geschaffen wird oder Leistungsfähigkeit zwischen verschiedenen Steuerpflichtigen transferiert wird. Bei Gegenleistungsrenten darf deshalb nur die Zinstangente besteuert werden, das umgeschichtete (transferierte) Vermögen darf nicht besteuert werden. Mehrbedarfsrenten dürfen nicht besteuert werden, weil keine zusätzliche Leistungsfähigkeit geschaffen wird. Das gilt analog für Schmerzengeld und Unterhaltsersatzrenten.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.