Die redaktionelle Anm zu seinem Beitrag FJ 1/2017, S. 9, werde hauptsächlich auf ein Erk des VfGH gestützt, mit dem eine VO zur Herbeiführung einer einheitlichen Auslegung des DBA-Liechtenstein aufgehoben worden ist. Die in dem Zusammenhang vom VfGH abgelehnte Auslegung entsprechend der WVK bedeute jedoch keine Entscheidung gegen die Maßgeblichkeit von Völkergewohnheitsrecht. Die mit demokratiepolitischen Bedenken gegen die Maßgeblichkeit von Völkergewohnheitsrecht begründeten Literaturmeinungen hätten bisher, soweit ersichtlich, nicht zu solchen Bedenken Rechnung
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