Zwei E des OGH liegen diesem Aufsatz zugrunde. In beiden Fällen beschäftigt sich das Höchstgericht mit der schwierigen Frage des Vermögensschadens beim Betrug1) und gelangt jeweils zu einem restriktiven Verständnis des Schadensbegriffes. Ob dieses Verständnis Berechtigung hat, soll im folgenden überprüft werden.
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