Bildschirmarbeit stellt für die Augen unbestritten eine große Belastung dar. Im Arbeitnehmerschutzrecht bestehen diesbezüglich besondere Schutzvorschriften, die der Arbeitgeber einhalten muss (zB Gewährung von Pausen von der Bildschirmarbeit). Ergibt eine augenmedizinische Untersuchung, dass der Arbeitnehmer eine spezielle Sehhilfe benötigt, so muss der Arbeitgeber auf seine Kosten dem Arbeitnehmer diese spezielle Sehhilfe (= Bildschirmbrille) zur Verfügung stellen. Was genau arbeitsrechtlich zu beachten ist und was abgabenrechtlich hinsichtlich des Kostenersatzes für Bildschirmbrillen gilt, wird im folgenden Beitrag erörtert.
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