Art 25 WIKrRL (betr die vorzeitige Kreditrückzahlung) ist auch dann anzuwenden, wenn der Verbraucher unter den Voraussetzungen des nationalen Rechts zuerst den Kreditvertrag kündigt und dann erst den Kreditbetrag zurückzahlt. Auch dann muss die finanzielle Entschädigung für den Kreditgeber Art 25 WIKrRL entsprechen (objektiv und angemessen sein etc). EuGH 14. 3. 2024, C-536/22, VR Bank Ravensburg-Weingarten; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.
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