Mit Erkenntnis vom 29. 11. 2023 habe das BFG entschieden, dass die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG (Gebührenbefreiung für Verträge über die Miete von Wohnräumen) auch auf Bestandverträge zwischen Bestandgeber und Betreibergesellschaften von Beherbergungsunternehmen als Bestandnehmerinnen anwendbar sei. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts sei seitens der Abgabenbehörde zwischenzeitlich in Revision gezogen worden.
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