Wirtschaftsrecht

Wohnrechtsnovelle 2000 - Auswirkungen auf (bestehende) Zeitmietverträge

Christian Prader

Mit der WRN 2000 wurde das Befristungsrecht völlig neu geregelt und grundsätzlich vereinheitlicht. Die bisherigen Ausnahmen, die eine weitergehende Befristung ermöglicht haben, nämlich Wirtschaftspark1), mietrechtlicher Neubau2), Ein- und Zweifamilienhaus3), Wohnungen im Wohnungseigentum4), Geschäftsraummiete im Wohnungseigentum5), Untermiete6) und Studentenmietvertrag7), wurden aufgehoben und einerseits ein für alle Wohnungen und andererseits ein für alle Geschäftsräumlichkeiten, sowohl in Haupt- als auch Untermiete, geltendes einheitliches Befristungsrecht geschaffen. Darauf hinzuweisen ist, dass diese Regelungen - wie auch schon nach dem 3. WÄG8) und der Novelle 19979) - nur für Verträge gelten, die nach dem 30. 6. 2000 abgeschlossen oder (bei vormaliger rechtsgültiger Befristung) verlängert werden. Gleichzeitig wurde auch die Mietzinsbildung bei Zeitmietverträgen - von Teilausnahmen abgesehen10) - vereinheitlicht und sowohl für Wohnungen als auch Geschäftsräumlichkeiten ein 25%iger Abschlag festgelegt.

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Artikel-Nr.
RdW 2000/369

15.07.2000
Heft 7/2000
Autor/in
Christian Prader

Dr. Christian Prader ist Rechtsanwalt in Innsbruck sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Wohn-, Immobilien- und Zivilrecht.