Mit der WRN 2009 hat der Gesetzgeber neue Bestimmungen, aber auch zahlreiche offene Fragen und Probleme geschaffen. Im Folgenden werden die Änderungen sowie die damit zahlreich verbundenen Probleme dargelegt.
Mit der Schaffung der Kautionsbestimmung wurde auch der Einleitungssatz des § 1 Abs 4 MRG dahingehend erweitert, dass die Bestimmung des § 16b MRG auch für Teilausnahmeobjekte Anwendung findet; hingegen wurden diese Grundsätze für Vollausnahmeobjekte nicht übernommen. Auch verfahrensrechtlich wurde ein Bruch zur bisherigen Situation vollzogen, als nunmehr das Außerstreitverfahren der §§ 37 ff MRG auch für Teilausnahmeobjekte im Kautionsbereich gilt.
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