Die WRN 2015 wurde zum politischen Tauschhandel. Verkürzt gesagt: Zubehör gegen Therme. Im Folgenden werden die Neuerungen kurz dargestellt.
Mit der Änderung im MRG/WGG1 werden nunmehr weitere Arbeiten/Schäden in die zwingende Erhaltungspflicht des Vermieters gestellt. Diese Arbeiten betreffen Schäden an mitvermieteten Heizthermen,2 Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten3 in den Mietgegenständen des Hauses. Diese fallen fortan in die Erhaltungspflicht des Vermieters, jedenfalls - aber nicht ausschließlich4 - sofern sie mitvermietet wurden. Diese Anordnung wird im Unterschied zur WRN 2006 nicht durch eine Erweiterung des § 3 Abs 2 Z 2 MRG, sondern durch Einfügung einer neuen Z 2a in § 3 Abs 2 MRG getroffen.
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