Seit der Einführung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch das 3. WÄG 1) besitzt diese (Quasi-)Rechtspersönlichkeit2) in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, worunter Maßnahmen der Geschäftsführung zu verstehen sind; außerhalb dieses Geschäftskreises kann sie weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen3). Soweit ersichtlich bislang unbeantwortet ist die Frage, ob und inwieweit sich die (Quasi-)Rechtspersönlichkeit auf die Unternehmereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit§ 1 KSchGauswirkt.
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