Wirtschaftsrecht

Worauf bezieht sich das Formgebot bei der Abtretung von GmbH-Anteilen?

Martin Schauer

Der Sachverhalt der Entscheidung des OGH, 3 Ob 544, 545/85, vom 11. 9. 19851) ist rasch erzählt: Ein GmbH-Gesellschafter hatte Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft mit privaten Sparbüchern besichert. Im Zuge der Abtretung seiner Geschäftsanteile wurde zwischen ihm und dem Käufer vereinbart, daß er die Sparbücher auflösen und zur Abdeckung des Schuldenstandes der Gesellschaft verwenden solle. Diese Abrede wurde aber nicht in den Notariatsakt über die Anteilsabtretung aufgenommen. Der abtretende Gesellschafter kam seinem Versprechen zunächst nach, klagte dann aber auf Rückersatz jenes Betrages, um den er die Verbindlichkeiten der GmbH verringert hatte, weil die Vereinbarung mangels Aufnahme in den Notariatsakt nicht wirksam geworden sei.

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Artikel-Nr.
RdW 1986, 358

01.12.1986
Heft 12/1986
Autor/in
Martin Schauer

Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer forscht und lehrt am Institut für Zivilrecht der Universität Wien. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten gehören Privatwirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Versicherungsvertragsrecht, Erb- und Stiftungsrecht, Erwachsenenschutzrecht.