Der Sachverhalt der Entscheidung des OGH, 3 Ob 544, 545/85, vom 11. 9. 19851) ist rasch erzählt: Ein GmbH-Gesellschafter hatte Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft mit privaten Sparbüchern besichert. Im Zuge der Abtretung seiner Geschäftsanteile wurde zwischen ihm und dem Käufer vereinbart, daß er die Sparbücher auflösen und zur Abdeckung des Schuldenstandes der Gesellschaft verwenden solle. Diese Abrede wurde aber nicht in den Notariatsakt über die Anteilsabtretung aufgenommen. Der abtretende Gesellschafter kam seinem Versprechen zunächst nach, klagte dann aber auf Rückersatz jenes Betrages, um den er die Verbindlichkeiten der GmbH verringert hatte, weil die Vereinbarung mangels Aufnahme in den Notariatsakt nicht wirksam geworden sei.
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