Art 2 Nr 8 RL 2011/7/EU (ZahlungsverzugRL) definiert den Begriff "fälliger Betrag" als "die Hauptforderung, die innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist hätte gezahlt werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren, Abgaben oder Kosten, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung aufgeführt werden". Der Begriff "fälliger Betrag" in Art 2 Nr 8 ZahlungsverzugRL umfasst neben dem Betrag, den der Schuldner für die vom Gläubiger in Erfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags erbrachte Hauptleistung zu entrichten hat, auch Beträge, zu deren Zahlung sich der Schuldner in diesem Vertrag verpflichtet hat und die darin bestehen, dem Gläubiger die von ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags getragenen Kosten zu erstatten. EuGH 12. 12. 2024, C-725/23, Tusnia; zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.
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