Die Unschuldsvermutung im Abgabenverfahren im Licht der Grundrechte
Ein Freispruch in einem Strafverfahren hindert die Abgabenbehörden nicht, die Verjährungsfrist von Abgaben wegen einer Abgabenhinterziehung auf zehn Jahre zu verlängern. Diese Auffassung des VwGH ist mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren.
Eine "Abgabenhinterziehung" ist nach § 207 Abs 2 BAO ein Tatbestandsmerkmal einer Verlängerung der Verjährungsfrist von Abgaben von fünf auf zehn Jahre.
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