Arbeitsrecht

Zeitguthaben am Ende einer Gleitzeitperiode

Mag. Andreas Gerhartl

Im folgenden Beitrag wird untersucht, ob die Ansicht von Jöst zutreffend ist. wonachbei gleitender Arbeitszeit Zeitguthaben des Arbeitnehmers am Ende der Gleitzeitperiode, die nicht in die nächste Periode übertragen werden können, nur insofern Überstunden sind, als diese Zeitguthaben die 40-Stunden-Grenze überschreiten.

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Artikel-Nr.
RdW 2006/275

15.05.2006
Heft 5/2006
Autor/in
Andreas Gerhartl

Dr. Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich.

Arbeitsschwerpunkte:
Arbeits- und Sozialrecht, Vergaberecht, Daten­­schutz­recht.