Für März 1995 wurde weder eine Umsatzsteuervorauszahlung entrichtet noch eine Voranmeldung eingereicht. Es erfolgt eine Umsatzsteuerfestsetzung (§ 21 Abs 3 UStG 1994) für März in Höhe von 1 Mio S. In der Berufung gegen diesen Bescheid wird eingewendet, die Umsatzsteuer betrage nur 100.000 S, weil die Umsätze entgegen der Auffassung des Finanzamtes überwiegend in spätere Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahres fallen. Die Einhebung des strittigen Umsatzsteuerbetrages wird gem § 212a BAO ausgesetzt.
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